06.08.10

Rückgewinnungshilfe für Opfer der Gewinnspielmafia

Im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen die Firma DTM Service GmbH, wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges, hat die StA Berlin auch die Guthaben der Geschäftskonten beschlagnahmt. Außerdem wurde ein dinglicher Arrest auf das Gesellschaftsvermögen angeordnet. Opfern der in der Benachrichtigung genennten Gewinnspieldienste wird die Möglichkeit gegeben, Ansprüche gegen die DTM Service GmbH wegen der unerlaubten Abbuchungen geltend zu machen.

Staatsanwaltschaft Berlin
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der
aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111e
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 StPO)

67 Js 548/09

In einem bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Postanschrift 10548 Berlin (ohne Straßenangabe), unter der Geschäfts-Nummer 67 Js 548/09 geführten Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges ist mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juni 2010 – Aktenzeichen 352 Gs 1852/10 – der dingliche Arrest in Höhe von 2.106.792,– € in das Gesellschaftsvermögen der DTM Service GmbH, Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, angeordnet worden.

Durch die DTM Service GmbH wurden im Namen unter anderem der nachfolgend aufgeführten, als Gewinnspiel-Vermittler auftretenden Firmen monatliche Beiträge zwischen 39,– € und 59,– € für die Anmeldung bei Gratis-Online-Gewinnspielen abgebucht:

Aktion Deutsche Gewinner, Aktiv Marketing-Gewinnquelle, Angel Chance, Angel Win, Bon Chance, Bonusrunde 100, Clever Win, Club Akua, Club EGS, Daisy Winner, Der-Gewinnspiel-Club 24, Deutsche Gewinn Agentur, Deutsche Gewinnbank, Deutsche Gewinnzentrale, Deutscher WerbeClub, Deutsches Gewinnspiel, Deutsche Super Millionen, Deutschland sucht den Supermillionär, Deutschland sucht Millionär, Die Deutsche Gewinneragentur, Die Gewinnquelle, Die Gewinnspieleintragung, Eurowin Group, Euro Win 88, DGZ-24, DSC-24, Garantie500, Garantiert Gewinn, GDS-24, Gewinn Express 24, Gewinnspieleintrag 24, Gewinn Super Chance, Hol Dir den Preis!, IBA Win, Jackpot Deutschland, Lucky-Play, Maxi Win Plus, Millionenparadies, Playwin 2008, Premiumtipp 100, Revanche Tipp 24, SpielTotal 2009, Super Spiel 21, Turbo Win 24, Volksgewinnspiel, Win 2010WinMaxx24, Winn Club, Winners Club, Winn Express Gold, Win Star Germany, Win Time.

In den an die vermeintlichen Kunden unter den vorgenannten Firmen versandten Schreiben erschienen regelmäßig die Postfach-Anschriften Lietzenburger Straße 53, 10719 Berlin, bzw. Alte Jakobstraße 77, 10179 Berlin.

In Vollziehung des Arrests konnten bislang folgende Vermögenswerte gesichert werden:

  1. Guthaben von 527,29 auf dem Girokonto Nummer 44199 bei der Sparkasse Jena-Saale-Holzland,
  2. Guthaben von 65.555,87 € auf dem Girokonto Nummer 7277400043 bei der Berliner Volksbank,
  3. Guthaben von 22.465,50 € auf dem Anlagekonto Nummer 7277400035 bei der Berliner Volksbank,
  4. Guthaben von 477.843,20 € auf dem Anlagekonto Nummer 7277400027 bei der Berliner Volksbank.

Inhaberin der genannten Konten ist jeweils die DTM Service GmbH.

Das Guthaben zu Ziffer 3. ist in Höhe von 20.221,61 € bereits mit einem Pfandrecht der Berliner Volksbank belastet.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung sollen Verletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt, jede als Verletzter in Betracht kommende Person muss – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts – selbst entscheiden, ob die Beschreitung des Rechtsweges, auch unter Berücksichtigung dabei anfallender Kosten, überhaupt lohnend erscheint.

Ein Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte ist ausschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung möglich. Dies setzt immer einen – zumindest vorläufig vollstreckbaren – zivilrechtlichen Titel, insbesondere also einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, voraus. Je nach Sachlage kann die Vollstreckung aber auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes erfolgen.

Die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Forderungen bedarf zudem nach § 111g Abs. 2 StPO der Zulassung durch das Gericht, das auf Antrag des Verletzten prüft, ob der titulierte Anspruch aus der Tat erwachsen ist, wegen derer der dingliche Arrest angeordnet wurde.

Die Aufrechterhaltung der vorläufigen staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Verletzten ist zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange die Maßnahmen aufrechterhalten bleiben, wird allen Verletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beratung der als Verletzte in Betracht kommenden Personen bei den zu treffenden Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft weder geleistet werden kann noch darf.

Quelle: Elektronischer Bundesanzeiger am 05.08.2010