04.07.12

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen der StA Dortmund wegen Nachnahmebetrug

Staatsanwaltschaft Dortmund

150 AR 45/11

In dem Finanzermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Aktenzeichen 150 AR 45/11, gegen Harun Kursun, geb. am 23.05.1980 in München, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft Luisenstr. 69, 46049 Oberhausen, wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges, wurden in Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2012, Aktenzeichen: 703 Gs 185/12, durch Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 27.02.2012, Aktenzeichen 150 AR 45/11, die Forderungen des Angeschuldigten aus vorhandener Geschäftsbeziehung zu der Commerzbank AG, Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf, gepfändet. Zum Zeitpunkt der Pfändung bestand eine Forderung des Angeschuldigten gegen die Commerzbank AG in Höhe von 34.857,67 Euro.

Die Pfändung erfolgte zu dem Zweck, Vermögensverschiebungen des Angeschuldigten zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 i Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, gemeinschaftlich mit dem Ferhat Türkmen in der Zeit von November 2010 bis Februar 2011 in Dortmund und anderen Orten unter der Scheinanschrift Adelhartweg 17, 44359 Dortmund, die nicht eingetragene Firma „EB-Marketing“ betrieben zu haben. Der Angeschuldigte und sein Mittäter riefen entweder selbst bei diversen Personen an oder veranlassten andere zu entsprechenden Anrufen, wobei jeweils vorgespiegelt wurde, die Geschädigten hätten bei der Norddeutschen Klassenlotterie einen größeren Geldbetrag gewonnen. Zur Deckung der Notarkosten würde ein entsprechender Scheck per Nachnahmesendung gegen eine Nachnahmegebühr von 69,00 Euro übersandt werden. Tatsächlich erhielten die Nachnahmesendungen nicht den avisierten Scheck, sondern eine Einladung zur Mitgliedschaft in einem „Gewinnclub“, wobei die Geschädigten jeweils gegen einen Vorzugspreis in Gewinnlisten eingetragen werden sollten. Dem Angeschuldigten und seinem Mittäter ging es lediglich darum, die Nachnahmesendung gegen eine entsprechende Gebühr zu versenden und die Nachnahmegebühren zu vereinnahmen und zur Deckung der Kosten ihres Lebensunterhalts zu verwenden.

Wegen dieses Sachverhalts ist von der Staatsanwaltschaft Dortmund unter dem Aktenzeichen 120 Js 18/11 am 15.05.2012 Anklage vor dem Amtsgericht, Schöffengericht, in Dortmund eröffnet worden.

Quelle: Bundesanzeiger - 29.06.2012