18.06.13

Betrüger hatte Veröffentlichung im Handelsregister vorgetäuscht

Die Anklage wirft dem 24-Jährigen Lagerarbeiter vor, zwischen Juli und Oktober 2012 als Rechnungen getarnte Anzeigenofferten an neu gegründete Firmen in der gesamten Bundesrepublik verschickt zu haben. Im Glauben, sie würden für die Veröffentlichung im amtlichen Handelsregister bezahlen, überwiesen die Firmen jeweils das von ihnen geforderte Geld von zumeist 480 Euro. Insgesamt soll der Angeklagte auf diese Weise 403 000 Euro eingenommen und für private Zwecke ausgegeben haben. ...

Die „Allgemeine Datenverwaltung“, wie sich der Rechnungssteller nannte, und dessen Sitz angeblich in Berlin sei, gab es so gar nicht. Und schon gar nicht war die ADV beauftragt, die Gelder für die Einträge im Handelsregister einzutreiben. ...

Quelle und vollständiger Bericht: Allgemeine Zeitung

Schon im Dezember 2012 informierte die Staatsanwaltschaft Mainz über Sicherungsmaßnahmen, die sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens ergeben hatten.

3332 Js 26497/12

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 7, 55115 Mainz, Aktenzeichen 3332 Js 26497/12 gegen Patrick Steinmetz als Verantwortlichen der Einzelfirma ADV-Datenverwaltung e.K., Droysenstraße 5 in 10629 Berlin wegen gewerbsmäßigen Betruges wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Mainz vom 17.10.2012 – 409 Gs 3271/12 – in Höhe von 202.410 Euro die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 111e Absatz 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft Mainz ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Quelle: Bundesanzeiger